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9. Jun. 2026
Die Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD, ist nicht abgeschafft. Sie wurde durch das Omnibus-I-Paket jedoch grundlegend verschlankt. Der neue Fokus liegt auf deutlich größeren Unternehmen, weniger Berichtspflichten und einer klareren Abgrenzung gegenüber kleineren Unternehmen in der Wertschöpfungskette.
Der wichtigste Punkt vorweg: Auf EU-Ebene ist die Omnibus-I-Richtlinie formal verabschiedet. Der Rat der EU hat die Vereinfachungen am 24. Februar 2026 final bestätigt; seitdem führt die Europäische Kommission das erste Omnibus-Paket als angenommenes Legislativvorhaben.
Für Unternehmen bedeutet das: Die CSRD bleibt ein strategisches Reporting-Thema. Aber viele Unternehmen, die nach der ursprünglichen CSRD berichtspflichtig gewesen wären, fallen nach der neuen EU-Fassung voraussichtlich aus dem verpflichtenden Anwendungsbereich heraus.
Die CSRD wurde 2022 verabschiedet, um die bisherige Non-Financial Reporting Directive zu ersetzen und Nachhaltigkeitsinformationen verlässlicher, vergleichbarer und prüfbarer zu machen. Die ersten Unternehmen mussten die neuen Anforderungen für das Geschäftsjahr 2024 anwenden, mit Veröffentlichung der Berichte im Jahr 2025.
Die Kritik an der ursprünglichen CSRD kam aus sehr unterschiedlichen Lagern, wobei Wirtschaftsverbände, Mittelstandsorganisationen und Rechtsexpert:innen die lautesten Stimmen gegen die Überregulierung bildeten: Die Anforderungen und bürokratische Belastung wären zu umfangreich, die Datenlage in vielen Unternehmen uneinheitlich, der indirekte Druck auf kleinere Zulieferer zu hoch und das Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit zu schwer umsetzbar. Viele Unternehmen hätten nicht nur neue ESG-Kennzahlen erheben, sondern auch Governance, Prozesse, Kontrollen und Prüfpfade neu aufsetzen müssen. Außerdem bemängelten Kritiker:innen, dass EU-Unternehmen durch die strengen Vorgaben im globalen Wettbewerb benachteiligt würden, da außereuropäische Konkurrenten nicht denselben rigiden Berichtspflichten unterliegen.
Mit dem Omnibus-I-Paket reagierte die EU auf diese Kritik. Ziel ist es, Bürokratie zu reduzieren, Rechtsklarheit zu schaffen und die Berichtspflicht stärker auf Unternehmen mit der größten wirtschaftlichen und ökologischen Hebelwirkung zu konzentrieren.
Nach der aktuellen EU-Fassung gilt die CSRD künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Für Nicht-EU-Unternehmen gelten erhöhte Schwellenwerte, unter anderem 450 Millionen Euro EU-Umsatz sowie eine EU-Tochter oder EU-Niederlassung mit mehr als 200 Millionen Euro Umsatz.
Auch der Zeitplan wurde angepasst. Die sogenannte „Stop-the-clock“-Richtlinie hat die Anwendung der CSRD-Anforderungen für Unternehmen der zweiten und dritten Welle um zwei Jahre verschoben. Betroffen sind Unternehmen, die ursprünglich erstmals für die Geschäftsjahre 2025 oder 2026 berichten sollten.
Parallel läuft die Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards. EFRAG hat der Europäischen Kommission im Dezember 2025 Entwürfe für vereinfachte ESRS übermittelt. Diese sehen unter anderem eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um 61 Prozent und die Streichung freiwilliger Angaben vor.
Die folgende Übersicht zeigt die zentralen Änderungen von der ursprünglichen CSRD zur aktuellen Fassung nach Omnibus I:
Thema
Ursprüngliche CSRD
Aktueller Stand nach Omnibus I
Anwendungsbereich EU-Unternehmen
Große Unternehmen, die mindestens zwei von drei Kriterien überschreiten: mehr als 250 Beschäftigte, mehr als 50 Mio. Euro Nettoumsatz, mehr als 25 Mio. Euro Bilanzsumme; zusätzlich bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen
Nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz
Börsennotierte KMU
Ursprünglich ab Geschäftsjahr 2026 vorgesehen, mit Opt-out-Möglichkeit für 2026 und 2027
Aus der verpflichtenden CSRD-Berichterstattung herausgenommen
Nicht-EU-Unternehmen
Berichtspflicht bei mehr als 150 Mio. Euro Umsatz in der EU sowie relevanter EU-Tochter oder EU-Niederlassung
Schwellenwert steigt auf mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz in der EU; zusätzlich EU-Tochter oder Niederlassung mit mehr als 200 Mio. Euro Umsatz
Zeitplan
Welle 1:große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit > 500 Beschäftigten oder Muttergesellschaften großer Gruppen; Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2024
Welle 2:große Unternehmen, die nicht unter Welle 1 fallen und 2 der 3 Kriterien erfüllen: mehr als 250 Beschäftigte, mehr als 50 Mio. Euro Nettoumsatz oder mehr als 25 Mio. Euro Bilanzsumme; Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2025
Welle 3:KMU von öffentlichem Interesse, zum Beispiel börsennotierte KMU, kleine Banken, Versicherungen sowie firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen; Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2026
Welle 1:müssen nur noch für die Geschäftsjahre 2024, 2025 und 2026 berichten; ab 2027 fallen alle Unternehmen mit < 1.000 Beschäftigten aus der Berichtspflicht heraus
Welle 2:Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2027, aber werden de facto durch die neuen Omnibus-Schwellenwerte von der Berichtspflicht befreit
Welle 3:Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2028, aber werden de facto durch die neuen Omnibus-Schwellenwerte von der Berichtspflicht befreit
ESRS
Anwendung des ersten ESRS-Sets aus 2023; zusätzlich waren sektorspezifische Standards vorgesehen
Vereinfachte ESRS liegen als EFRAG-Entwurf vor, geplant sind deutlich weniger verpflichtende Datenpunkte und eine stärkere Fokussierung auf wesentliche Informationen. Die formale Annahme durch die Europäische Kommission steht noch aus.
Wertschöpfungskette
Informationen aus der Wertschöpfungskette mussten soweit erhoben werden, wie sie für Auswirkungen, Risiken und Chancen erforderlich waren
Informationsanfragen an Unternehmen unterhalb der 1.000-Beschäftigten-Schwelle sollen begrenzt werden; Maßstab soll vor allem der freiwillige VSME-Standard bzw. der neu diskutierte VS-Standard sein
Prüfung
Nachhaltigkeitsinformationen müssen mit begrenzter Prüfungssicherheit geprüft werden; perspektivisch war eine mögliche Ausweitung auf hinreichende Sicherheit angelegt
Limited Assurance bleibt verpflichtend; ein Standard für begrenzte Prüfungssicherheit soll bis spätestens 1. Juli 2027 angenommen werden
Digitales Tagging
Nachhaltigkeitsinformationen sollten digital auszeichnungsfähig werden
Pflicht zum digitalen Tagging verschoben, bis detaillierte Regeln vorliegen
Die wichtigste Aufgabe ist eine belastbare Scope-Analyse. Entscheidend ist nicht nur die Einzelgesellschaft, sondern auch die Gruppenstruktur. Unternehmen sollten prüfen, ob sie die neuen Schwellenwerte auf Einzel- oder Konzernebene überschreiten und ob Übergangsregelungen greifen. Dabei sollte der Scope nicht isoliert rechtlich bewertet werden. Es gilt auch zu berücksichtigen, wann Unternehmen operativ wieder berichtsfähig sein müssen. Denn für die nächste berichtspflichtige Unternehmensgruppe rückt das Geschäftsjahr 2027 bereits näher.
CSRD-Reporting lässt sich nicht erst kurz vor Abgabe des Berichts aufsetzen. Unternehmen brauchen frühzeitig klare Verantwortlichkeiten, prüfbare Datenpunkte, belastbare Workflows und ein System, das ESG-Daten aus verschiedenen Fachbereichen konsolidieren kann. Wer ab 2027 wieder berichtspflichtig ist, sollte daher bereits 2026 prüfen, ob eine spezialisierte Software notwendig ist.
Mit dem CSRD-Modul von Envoria können Unternehmen ESRS-Datenpunkte strukturieren, Verantwortlichkeiten zuweisen, Daten zentral erfassen und den Reporting-Prozess prüfungssicher dokumentieren.
Wer durch Omnibus I aus der Pflicht fällt, ist nicht automatisch aus der ESG-Transparenz heraus. Banken, Investoren, Kunden und Ausschreibungen werden weiterhin Nachhaltigkeitsinformationen verlangen. Gerade mittelständische Unternehmen sollten deshalb entscheiden, ob ein schlankes freiwilliges Reporting nach VSME sinnvoll ist.
Die CSRD mag sich verschlankt haben, sie bleibt aber ein datengetriebenes Reporting-System. Unternehmen brauchen klare Verantwortlichkeiten, konsistente KPI-Definitionen, belastbare Quellen und dokumentierte Kontrollen. Excel-basierte Einzellösungen stoßen hier schnell an Grenzen.
Viele Unternehmen haben bereits mit der doppelten Wesentlichkeitsanalyse begonnen. Diese Arbeit bleibt wertvoll. Allerdings sollten Ergebnisse, Bewertungslogiken und Stakeholder-Annahmen an den neuen Rechtsstand und die erwarteten vereinfachten ESRS angepasst werden.
Nachhaltigkeitsberichte werden nicht nur erstellt, sondern auch geprüft. Deshalb sollten Unternehmen frühzeitig klären, welche Nachweise, Freigaben, Datenhistorien und Kontrollmechanismen erforderlich sind. Wer die Prüfperspektive erst am Ende einplant, riskiert Nacharbeit.
In Deutschland ist die CSRD-Umsetzung weiterhin ein Sonderfall. Die ursprüngliche Umsetzungsfrist war bereits 2024 abgelaufen. Da das Umsetzungsgesetz auch Ende 2025 nicht verabschiedet wurde, gilt aktuell formell noch das alte Recht (CSR-RUG). Der deutsche Gesetzgeber arbeitet 2026 weiter an der nationalen Umsetzung, nun unter Berücksichtigung der geänderten EU-Vorgaben durch Omnibus I.
Am 13. April 2026 fand eine öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes (und dem Entwurf der Bundesregierung) statt. Im Fokus standen unter anderem die Öffnung des Prüfermarktes (wer darf den Nachhaltigkeitsbericht prüfen?), Erleichterungen für Unternehmen in der Wertschöpfungskette und die Frage der rückwirkenden Anwendung der Vorschriften.
Omnibus I hat die CSRD deutlich verändert: Der Kreis der direkt berichtspflichtigen Unternehmen wird kleiner, der Zeitplan verschiebt sich und die ESRS sollen erheblich vereinfacht werden. Für viele Unternehmen bedeutet das eine Entlastung. Für weiterhin betroffene Unternehmen ist es jedoch kein Grund, das Thema aufzuschieben.
Auch eine Reduktion der ESRS-Datenpunkte um 61 Prozent bedeutet nicht automatisch 61 Prozent weniger Aufwand. Die zentralen Herausforderungen bleiben bestehen: Unternehmen müssen relevante ESG-Daten identifizieren, Verantwortlichkeiten klären, Datenquellen konsolidieren, Kontrollen dokumentieren und prüffähige Prozesse aufbauen. Gerade die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, die Datenqualität und die Nachvollziehbarkeit der Angaben bleiben entscheidend.
Wenn SIe ab dem Geschäftsjahr 2027 wieder berichten müssen, sollten Sie deshalb spätestens 2026 prüfen, ob bestehende Prozesse und Systeme ausreichen. CSRD-Reporting ist kein reines Berichtsprojekt, sondern ein daten- und prozessgetriebenes Steuerungsthema. Unternehmen, die jetzt ihre Datenbasis professionalisieren und passende Softwarelösungen evaluieren, vermeiden später Zeitdruck, Nacharbeiten und unnötige Prüfungsrisiken.
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