Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nimmt bestimmte große Unternehmen in Deutschland ab 2023 in die Pflicht, auf die Einhaltung von Menschenrechten und bestimmten umweltbezogenen Sorgfaltsplichten in ihren globalen Lieferketten zu achten.
Was ist das Lieferkettengesetz?
Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), kurz Lieferkettengesetz, in Kraft getreten. Die Umsetzung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht.
Das Gesetz regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt. Dies gilt sowohl für den eigenen Geschäftsbereich als auch für das Handeln von Vertragspartnern und weiterer Zulieferer entlang der gesamten Lieferkette. Die Sorgfaltspflichten verlangen die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagement, um Gefahren für Menschenrechtsverletzungen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren.
Zu den Sorgfaltspflichten von Unternehmen gehören:
die Einrichtung eines Risikomanagementsystems
die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für den Menschenrechtsschutz
die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung
die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei Verletzung einer geschützten Rechtsposition
die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens zur Mitteilung von Menschenrechtsverstößen
die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
die Dokumentation und Berichterstattung im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Welche Unternehmen trifft das Lieferkettengesetz?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Darüber hinaus werden kontrollierte Unternehmen dem Geschäftsbereich deutscher Unternehmen zugerechnet, sie gelten nicht als unmittelbare Zulieferer.
Das LkSG gilt für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern (ab 2023) sowie für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern (ab 2024) im Inland.
Aber auch kleine und mittlere Unternehmen sind von den Anforderungen des Lieferkettengesetzes betroffen, auch wenn sie nicht der genannten Mindestgröße entsprechen. Stellt ein Unternehmen einen direkten Zulieferer eines unter das Gesetz fallende Unternehmen dar, so kann es verpflichtet sein, die Sorgfaltspflichten im Rahmen der vertraglichen Beziehung umzusetzen.
Ab wann müssen Unternehmen die Sorgfaltspflichten erfüllen?
Das Lieferkettengesetz gilt ab 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern in Deutschland. Ab 2024 wird der Schwellenwert auf mindestens 1.000 Mitarbeitern in Deutschland gesenkt.
Unternehmen, die seit dem 1. Januar 2023 unter den Anwendungsbereich fallen, müssen nicht alle Sorgfaltspflichten am selben Tag erfüllen. Einige Pflichten sind erst im Laufe des ersten Prüfjahres umzusetzen.
Im Detail bedeutet dies, dass ab dem 1. Januar 2023 alle von dem Gesetz betroffenen Unternehmen die Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements geregelt sowie ein funktionsfähiges Beschwerdemanagement eingeführt haben müssen, über welches Mitarbeiter auf Risiken und Verletzungen im Unternehmen oder der Lieferkette hinweisen können. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen unter das Gesetz fällt, muss es mit der Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten beginnen.
Die Berichterstattung nach dem Lieferkettengesetz
Wann müssen Unternehmen berichten?
Nach Abschluss eines Geschäftsjahres muss ein Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellt werden. Dieser muss spätestens vier Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres beim BAFA eingereicht und auf die eigene Unternehmenswebsite gestellt werden.
Was müssen Unternehmen tun?
Die zu erfüllenden Pflichten für Lieferketten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten großer Unternehmen abgestuft. Ihnen ist durch die Einführung eines Risikomanagements Rechnung zu tragen und variiert, je nachdem, ob es sich um
den eigenen Geschäftsbereich,
einen direkten Vertragspartner und damit unmittelbaren Zulieferer
oder einen mittelbaren Zulieferer
handelt.
Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, hat die BAFA Handreichungen entwickelt und veröffentlicht.
Was droht Unternehmen bei Nichteinhaltung?
Als Kontrollinstanz ist die BAFA mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet und kann bei Nichteinhaltung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten Zwangs- und Bußgelder verhängen. Diese können bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Letzteres gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz. Bei einem verhängten Bußgeld ab einer bestimmten Mindesthöhe droht zudem, zukünftig von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden.
Wer profitiert vom Lieferkettengesetz?
Das LkSG enthält einen abschließenden Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtskonventionen. Aus den darin geschützten Rechtsgütern werden Verhaltensanforderungen für unternehmerisches Handeln abgeleitet, um eine Verletzung geschützter Rechtspositionen zu verhindern. Dazu zählen unter anderem:
der Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung
der Schutz vor Landraub
der Arbeits- und Gesundheitsschutz
das Recht auf faire Löhne
das Recht, Gewerkschaften zu bilden
der Schutz vor umweltrechtlichen Verstößen
Mit der Einführung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz profitieren besonders Menschen in Ländern, die stark von Armut betroffen sind. So sind aktuell rund 75 Millionen Kinder weltweit von Kinderarbeit betroffen. Aber auch Menschen entlang der Lieferkette und in den Unternehmen, sowie Konsumenten können von dem LkSG profitieren.
Die Bedeutung des LkSG für die Zukunft von Unternehmen
Für betroffene Unternehmen besteht neben den neuen Bußgelddrohungen auch ein erhebliches Reputationsrisiko, wenn sie den Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen. Dies gilt auch für indirekt betroffene Unternehmen.
Darüber hinaus sollten Unternehmen die Entwicklung des europäischen Lieferketten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) im Blick behalten, dessen Vorschlag am 23. Februar 2022 von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde. Der europäische Gesetzesentwurf ist im Vergleich zum LkSG noch breiter aufgestellt und fasst auch Unternehmen mit deutlich weniger Mitarbeitern ins Auge. Darüber hinaus sieht der derzeitige Vorschlag keine Unterscheidung und Abstufung zwischen dem eigenen Geschäftsbereich sowie unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern vor.