ESG

EU-Verpackungsverordnung PPWR: Was Unternehmen wissen müssen

17. Jun. 2026

Die EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR für Packaging and Packaging Waste Regulation, verändert die regulatorischen Anforderungen an Verpackungen grundlegend. Sie betrifft nicht nur Verpackungshersteller, sondern auch Markeninhaber, Importeure, Händler, Onlinehändler, Plattformen, Fulfillment-Dienstleister sowie Unternehmen, die Verpackungen befüllen oder in Verkehr bringen.

Wichtig: Die PPWR ist keine EU-Richtlinie, sondern eine unmittelbar geltende EU-Verordnung. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 für alle betroffenen Unternehmen. Einzelne Pflichten greifen jedoch zu späteren Stichtagen, insbesondere ab den Jahren 2028, 2030 und 2035. Die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG wird weitgehend ersetzt. 
 

Warum die PPWR für Unternehmen relevant ist


Die PPWR verfolgt ein klares Ziel. Verpackungen sollen in der EU reduziert, besser recycelbar, häufiger wiederverwendbar und stärker aus Rezyklaten hergestellt werden. Hintergrund ist der hohe Ressourcenverbrauch durch Verpackungen. Laut EU-Kommission entfallen rund 40 % der in der EU verwendeten Kunststoffe auf Verpackungen; 2022 fielen durchschnittlich 186,5 kg Verpackungsabfall pro Person an. 

Für Unternehmen bedeutet das: Verpackungs-Compliance wird zu einem zentralen Thema für den Marktzugang, das Produktdesign, den Einkauf, das Lieferkettenmanagement, die Datenqualität und die Berichtspflichten. Wer Verpackungen in der EU auf den Markt bringt, muss künftig deutlich genauer nachweisen können, woraus sie bestehen, wie sie gestaltet sind, ob sie recyclingfähig sind, welche Rezyklatanteile sie enthalten und wer in welchem Mitgliedstaat verantwortlich ist.
 

Wen betrifft die EU-Verpackungsverordnung?


Die PPWR gilt für alle Verpackungen, unabhängig von Material, Branche oder Herkunft, also auch für importierte Verpackungen und verpackte Produkte. Erfasst sind unter anderem Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen, E-Commerce-Verpackungen, Serviceverpackungen sowie wiederverwendbare Verpackungen. 

Betroffen sind alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU bereitstellen, importieren, vertreiben, befüllen, verkaufen oder in Verkehr bringen.

Damit sind besonders Unternehmen betroffen wie:

  • Verpackungshersteller und Converter
  • Markeninhaber und Abfüller
  • Importeure verpackter Waren
  • Groß- und Einzelhändler
  • Onlinehändler und Marktplätze
  • Fulfillment-Dienstleister
  • Gastronomie, Hotellerie und Take-away-Anbieter
  • Unternehmen mit Eigenmarken
  • Produzenten im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, EPR

Die EU-Kommission stellt in ihrer Guidance klar: Der „Manufacturer“ ist nicht zwingend der physische Verpackungsproduzent. Bei Verkaufs- oder Umverpackungen kann je nach Konstellation auch der Abfüller, Markeninhaber oder ein Unternehmen, das Verpackungen unter eigenem Namen vertreibt, als Hersteller gelten. Davon getrennt ist der „Producer“ im EPR-Sinn, also das Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat für Registrierung, Finanzierung und Reporting verantwortlich ist. 
 

Die wichtigsten PPWR-Pflichten im Überblick


1. Recyclingfähigkeit wird zur Marktzugangsvoraussetzung

Alle Verpackungen, die in der EU auf den Markt gebracht werden, müssen künftig recycelbar sein. Die allgemeine Pflicht gilt ab dem Anwendungsbeginn der PPWR am 12. August 2026. Ab 2030 werden die Anforderungen deutlich konkreter. Verpackungen müssen nach den Design-for-Recycling-Kriterien bewertet werden. Ab 2035 kommt zusätzlich die Bewertung dazu, ob Verpackungen tatsächlich in großem Maßstab recycelt werden. 

Ab 2030 dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte Recyclingfähigkeitsklassen erfüllen. Ab 2038 verschärft sich das System weiter. Dann sollen nur noch Verpackungen mit hohem Recyclinggrad zulässig sein. 
 

2. Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen

Die PPWR führt verbindliche Mindestanteile recyceltem Kunststoffs für viele Kunststoffverpackungen ein. Ab 2030 gelten unter anderem folgende Zielwerte:

  • 30 % für kontaktsensitive PET-Verpackungen, ausgenommen Einweg-Getränkeflaschen
  • 10 % für andere kontaktsensitive Kunststoffverpackungen, ausgenommen Einweg-Getränkeflaschen
  • 30 % für Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen
  • 35 % für sonstige Kunststoffverpackungen

Ab 2040 steigen die Zielwerte deutlich, unter anderem auf 50 %, 25 % und 65 %. 65 %, je nach Verpackungskategorie. 

Es gibt Ausnahmen, etwa für bestimmte medizinische Verpackungen, Arzneimittelverpackungen, Verpackungen für gefährliche Güter und bestimmte lebensmittelrechtlich sensible Anwendungen. Die Guidance der EU-Kommission betont jedoch, dass Unternehmen Ausnahmen belastbar dokumentieren müssen, etwa in der technischen Dokumentation. 
 

3. PFAS-Beschränkungen für Lebensmittelverpackungen

Eine besonders wichtige Frist betrifft PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen. Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen bestimmte PFAS-Grenzwerte nicht überschreiten. Die Guidance nennt unter anderem Grenzwerte für gezielt analysierte PFAS, die Summe bestimmter PFAS sowie PFAS einschließlich polymerer PFAS. 

Entscheidend für die Praxis: Für PFAS gibt es nach aktueller Guidance keine allgemeine Abverkaufsfrist für Verpackungen, die erst nach dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden. Verpackungen, die zuvor rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen im Markt verbleiben. Neue Inverkehrbringungen müssen jedoch ab dem Stichtag konform sein. 
 

4. Verpackungsminimierung und Leerraumbegrenzung

Die PPWR verpflichtet Unternehmen, Verpackungen auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Besonders relevant ist die geplante Begrenzung des Leerraums bei gruppierten, Transport- und E-Commerce-Verpackungen. Ab 2030 darf das Leerraumverhältnis hier grundsätzlich maximal 50 % betragen. Füllmaterialien wie Papierpolster, Luftkissen oder Schaumstoffe gelten als Leerraum. 

Für Unternehmen im Onlinehandel ist das ein zentraler Hebel. Standardkartons, automatisierte Verpackungsprozesse und Retourenlogistik müssen rechtzeitig überprüft werden.
 

5. Verbote bestimmter Einwegverpackungen ab 2030

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate aus Anhang V der PPWR nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dazu gehören bestimmte Einwegkunststoffverpackungen, etwa in Bereichen wie gebündelte Verkaufsverpackungen, Lebensmittel- und Getränkeverpackungen im Außer-Haus-Verzehr sowie sehr kleine Portionsverpackungen in bestimmten Anwendungen. 

Unternehmen sollten nicht nur prüfen, ob einzelne Verpackungen betroffen sind, sondern auch, ob Geschäftsmodelle auf Formaten beruhen, die künftig eingeschränkt oder ersetzt werden müssen.
 

6. Neue Kennzeichnungspflichten

Die PPWR sieht harmonisierte Kennzeichnungspflichten vor. Verpackungen sollen künftig klarer darüber informieren, aus welchem Material sie bestehen und wie sie korrekt entsorgt werden. Für bestimmte Verpackungen kommen zusätzliche Angaben hinzu, etwa zu Wiederverwendbarkeit, Pfandsystemen oder Stoffen von besonderer Besorgnis über digitale Kennzeichnung. 

Die konkreten Kennzeichnungsvorgaben hängen noch von Durchführungsrechtsakten ab. Die EU-Kommission arbeitet laut ihrer Umsetzungsübersicht unter anderem an einem Durchführungsrechtsakt zur Verpackungskennzeichnung. 
 

7. Mehrweg-, Wiederverwendungs- und Refill-Pflichten

Die PPWR enthält Vorgaben zur Wiederverwendung, zur Wiederbefüllung und zu Mehrwegquoten. Relevant sind insbesondere Transportverpackungen, gruppierte Verpackungen, Getränkeverpackungen und Take-away-Modelle. Für bestimmte Transport- und Verkaufsverpackungen gelten ab 2030 Wiederverwendungsziele; für Getränkeverpackungen sind ebenfalls Quoten vorgesehen. 

Für Take-away-Angebote sieht die PPWR vor, dass Endkunden eigene Behälter verwenden können. Unternehmen müssen dabei die hygienischen Anforderungen berücksichtigen und können ungeeignete oder unhygienische Behälter ablehnen. 

Aktuell wichtig: Die EU-Kommission hat im Februar 2026 einen delegierten Rechtsakt zu Ausnahmen für bestimmte Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder im Zusammenhang mit 100-%-Wiederverwendungszielen angenommen. Dies zeigt, dass die Details der PPWR weiterhin konkretisiert werden. 
 

8. EPR, Registrierung und Reporting

Die erweiterte Herstellerverantwortung bleibt ein Kernbereich der Verpackungsregulierung. Unternehmen, die Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellen, müssen sich dort registrieren und Berichtspflichten erfüllen. Ohne Registrierung dürfen Verpackungen künftig im jeweiligen Mitgliedstaat nicht bereitgestellt werden. Für kleinere Mengen sind vereinfachte Berichtspflichten vorgesehen. 

Auch Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden stärker eingebunden. Sie müssen bestimmte Registrierungsinformationen oder Selbsterklärungen von Produzenten einholen und auf unklare oder falsche Angaben reagieren. 
 

Zentrale PPWR-Timeline für Unternehmen


Die PPWR wird schrittweise wirksam und bringt für Unternehmen mehrere Umsetzungsfristen mit sich. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Stichtage von Inkrafttreten und Anwendungsbeginn über geplante Konkretisierungen bis hin zu den zentralen Zieljahren 2030, 2035 und 2040:

Datum

Meilenstein

11. Februar 2025

Inkrafttreten der PPWR

30. März 2026

Veröffentlichung offizieller FAQ und Guidance der EU-Kommission

12. August 2026

Grundsätzlicher Anwendungsbeginn der PPWR; PFAS-Beschränkungen für Lebensmittelkontaktverpackungen greifen

31. Dezember 2026

Geplante Methodik zur Berechnung und Prüfung von Rezyklatanteilen

12. Februar 2027

Mitgliedstaaten müssen unter anderem Sanktionsregeln festlegen

2028

Weitere Konkretisierungen, unter anderem zu Design-for-Recycling, Leerraum und Kennzeichnung

1. Januar 2030

Wichtige Pflichten zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Verpackungsverboten, Leerraum und Wiederverwendung greifen

2035

Bewertung der Recyclingfähigkeit im großen Maßstab wird relevant

2040

Höhere Zielwerte, insbesondere für Rezyklatanteile und Wiederverwendung


Die EU-Kommission weist darauf hin, dass in den kommenden Jahren zahlreiche delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte, Standards und Leitlinien folgen. Unternehmen sollten die PPWR daher nicht als einmaliges Compliance-Projekt behandeln, sondern als laufendes Transformationsprogramm. 
 

PPWR-Checkliste: Was Unternehmen jetzt tun sollten


Für viele Unternehmen wird die PPWR nicht erst 2030 relevant. Einige Anforderungen greifen deutlich früher, andere benötigen lange Vorlaufzeiten, zum Beispiel bei Verpackungsdesign, Lieferantenabstimmung, Datenprozessen oder nationalen EPR-Pflichten. Die folgende Checkliste zeigt zentrale Handlungsfelder für die Vorbereitung:

  • Verpackungsportfolio erfassen: Verpackungsportfolios frühzeitig nach Material, Format, Farben, Etiketten, Klebstoffen, Barrieren, Additiven und Sortierfähigkeit analysieren.
  • Rollen klären: Prüfen, ob das Unternehmen im EPR-Sinn Hersteller, Importeur, Händler, Produzent oder mehrere Rollen gleichzeitig inne hat.
  • PFAS-Risiken priorisieren: Besonders Lebensmittelkontaktverpackungen frühzeitig prüfen, da die PFAS-Frist bereits ab dem 12. August 2026 gilt.
  • Recyclingfähigkeit bewerten: Verpackungen anhand von Design-for-Recycling-Kriterien, Materialkombinationen, Etiketten, Klebstoffen, Barrieren und Sortierfähigkeit analysieren.
  • Rezyklatstrategie aufbauen: Verfügbarkeit, Qualität, Lieferverträge und Nachweisführung für recycelte Kunststoffe vorbereiten.
  • E-Commerce-Verpackungen optimieren: Leerraum, Kartongrößen, Füllmaterialien und Automatisierung an die kommenden Anforderungen anpassen.
  • Kennzeichnung vorbereiten: Artwork-Prozesse, Datenquellen, digitale Kennzeichnung und Verpackungsänderungen frühzeitig einplanen.
  • EPR-Compliance prüfen: Registrierung, Mengenmeldungen, Bevollmächtigte und nationale Anforderungen je Mitgliedstaat aktualisieren.
  • Regulatorisches Monitoring etablieren: FAQ, Guidance, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte regelmäßig prüfen.
     

Fazit: Die PPWR ist ein Compliance- und Design-Thema


Die PPWR wird Verpackungsentscheidungen in den kommenden Jahren deutlich stärker prägen – nicht nur in der Rechtsabteilung, sondern auch im Einkauf, in der Produktentwicklung, in der Logistik, in der Nachhaltigkeit und im Vertrieb. Wer Verpackungen in der EU in Verkehr bringt, muss künftig genauer wissen, welche Materialien eingesetzt werden, wie recyclingfähig die Verpackungen sind, welche Rezyklatanteile erreicht werden können und welche Rolle das Unternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten einnimmt.

Für Unternehmen lohnt sich deshalb ein frühzeitiger, strukturierter Blick auf das eigene Verpackungsportfolio. Viele Anforderungen greifen zwar erst ab 2030 oder später, die notwendigen Anpassungen beginnen aber deutlich früher: bei Lieferantendaten, technischen Nachweisen, Verpackungsdesigns, EPR-Prozessen und internen Verantwortlichkeiten. Die PPWR ist damit weniger eine einzelne Compliance-Frist als vielmehr ein langfristiger Transformationsprozess für Verpackungen in der EU.

Von Malika Ziegler

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