ESG

ESRS 2026 Update: What the new simplified standards mean for companies

Jun. 30, 2026

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurden 2025 grundlegend überarbeitet. Wichtig zu wissen: Die vereinfachten ESRS sind noch nicht endgültig in Kraft. Die Europäische Kommission hat am 6. Mai 2026 Entwürfe für überarbeitete ESRS sowie für einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard für kleinere Unternehmen zur Konsultation veröffentlicht. Die Rückmeldefrist endete am 3. Juni 2026.

Bis zur endgültigen Anwendung sind noch mehrere Schritte erforderlich. Die Kommission muss den delegierten Rechtsakt annehmen. Danach prüfen das Europäische Parlament und der Rat den Text im sogenannten No-Objection-Verfahren. Erst nach Ablauf dieser Prüffrist und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union treten die überarbeiteten ESRS verbindlich in Kraft, voraussichtlich im Sommer 2026.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Richtung ist klar, der finale Rechtstext steht jedoch noch nicht fest. 
 

Warum werden die ESRS überarbeitet?


Die erste ESRS-Fassung wurde 2023 als delegierte Verordnung verabschiedet und gilt für Unternehmen, die unter die CSRD fallen. Schnell kam Kritik von Wirtschaft, Unternehmensverbänden, der Finanzwirtschaft und Investoren sowie weiteren Akteuren. Die Standards seien fachlich anspruchsvoll und zugleich für viele Unternehmen zu umfangreich. Besonders kritisch wurden die hohe Zahl an Datenpunkten, die komplexen Dokumentationsanforderungen und der Aufwand in der Wertschöpfungskette betrachtet.

Mit dem Omnibus-I-Paket verfolgt die EU nun das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD stärker zu fokussieren. Die Transparenzpflichten sollen erhalten bleiben, der administrative Aufwand jedoch sinken. Die überarbeiteten ESRS sind der zentrale Baustein dieser Vereinfachung.
 

Was ändert sich durch ESRS 2.0?


Die Entwürfe der überarbeiteten ESRS setzen an mehreren Stellen an.

Reduzierte Datenpunkte

Nach Angaben der Kommission werden die verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 % reduziert, die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 %. Das ist keine kosmetische Anpassung, sondern eine strukturelle Straffung. Allerdings bedeuten weniger Datenpunkte nicht, dass die Anforderungen ersatzlos wegfallen. Viele Angaben wurden in den neuen Drafts vielmehr neu gruppiert, zusammengelegt oder in übergreifende Strukturen verschoben.

Vereinfachte Wesentlichkeitsanalyse 

Die doppelte Wesentlichkeit bleibt erhalten: Unternehmen müssen weiterhin sowohl Auswirkungen auf Menschen und Umwelt als auch finanzielle Risiken und Chancen bewerten. Der Prozess soll jedoch weniger kleinteilig und stärker auf wesentliche Themen ausgerichtet werden.

Freiwillige Angaben gestrichen

Damit soll klarer werden, was tatsächlich berichtspflichtig ist und was nicht. Für die Praxis ist das wichtig, weil viele Unternehmen bisher Mühe hatten, zwischen Pflicht, Erwartung und freiwilliger Zusatzinformation zu unterscheiden.

Narrative Angaben sollen prinzipienbasierter werden

Unternehmen erhalten mehr Flexibilität, wie sie Strategien, Konzepte, Massnahmen und Ziele beschreiben. Der Fokus verschiebt sich stärker auf die Steuerungsrelevanz statt auf die formale Vollständigkeit.

Erleichterungen für schwer verfügbare Informationen gestärkt

Das betrifft insbesondere Angaben aus der Wertschöpfungskette, erwartete finanzielle Effekte und Themen, bei denen Datenqualität oder Verfügbarkeit noch nicht ausgereift ist.

Eine ausführliche Experten-Einordnung der neuen ESRS Drafts finden Sie in unserem Interview mit Julian Göbel, der die Frage beantwortet: “Sind die neuen ESRS eine Mogelpackung?”
 

Was bleibt trotz Vereinfachung der ESRS bestehen?

Die ESRS werden zwar einfacher, aber nicht beliebig. Drei Grundprinzipien bleiben zentral.

  • Die doppelte Wesentlichkeit bleibt der Kern der Berichterstattung. Unternehmen müssen weiterhin prüfen, welche Nachhaltigkeitsthemen aus Impact-Perspektive und aus finanzieller Perspektive wesentlich sind.
  • Die Berichtspflicht bleibt prüfungsrelevant. Nachhaltigkeitsinformationen müssen belastbar, nachvollziehbar und auditierbar sein. Eine schlankere Berichterstattung entbindet Unternehmen nicht von sauberer Methodik, Dokumentation und interner Kontrolle.
  • Auch die Verbindung zu Strategie, Governance und Risikomanagement bleibt bestehen. ESRS-Berichte sollen nicht nur Daten sammeln, sondern zeigen, wie Nachhaltigkeit im Geschäftsmodell, in Entscheidungsprozessen und in der Unternehmenssteuerung verankert ist.
     

Wer ist nach Omnibus I noch von der CSRD betroffen?


Parallel zur ESRS-Überarbeitung wurde auch der Anwendungsbereich der CSRD deutlich verkleinert. Nach dem Omnibus-I-Beschluss sollen künftig vor allem grössere Unternehmen berichtspflichtig bleiben. Auf EU-Ebene wurde der Schwellenwert auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz angehoben.

Für Drittstaatenunternehmen gelten ebenfalls angepasste Schwellenwerte. Relevant wird die CSRD insbesondere dann, wenn erhebliche Umsätze in der EU erzielt werden und eine entsprechende EU-Präsenz besteht.

Für viele mittelständische Unternehmen ist damit entscheidend: Sie können aus der direkten CSRD-Pflicht herausfallen, bleiben aber häufig indirekt betroffen. Kunden, Banken, Investoren oder Konzernmütter können weiterhin Nachhaltigkeitsinformationen anfordern. Genau hier setzt der neue freiwillige Standard an.

Lesen Sie hier mehr über den aktuellen Stand der CSRD 2026.
 

Was gilt für Unternehmen der ersten CSRD-Berichtswelle?


Unternehmen, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 nach ESRS berichten mussten, sind nicht automatisch von allen Verschiebungen erfasst. Für diese sogenannte erste Welle hat die Kommission 2025 einen „Quick Fix“ beschlossen. Dadurch müssen diese Unternehmen für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 nicht zusätzliche Angaben berichten, die über das Niveau des ersten ESRS-Berichts hinausgehen.

Das verschafft Zeit, löst aber nicht die grundsätzliche Aufgabe. Wave-1-Unternehmen sollten ihre bestehenden ESRS-Prozesse jetzt gezielt an den erwarteten ESRS-2.0-Rahmen anpassen. Besonders relevant sind Datenpunkte, Wesentlichkeitslogik, Governance-Angaben, Wertschöpfungskettendaten und Schnittstellen zur Finanzberichterstattung.
 

Was sollten Unternehmen jetzt tun?


Unternehmen sollten nicht auf den finalen Amtsblatttext warten, bevor sie handeln. Sinnvoll ist ein pragmatisches Vorgehen in fünf Schritten.

  1. Scope prüfen: Fällt das Unternehmen nach den neuen Schwellenwerten voraussichtlich weiterhin unter die CSRD? Falls nicht: Welche Kunden-, Banken- oder Konzernanforderungen bleiben bestehen?
  2. Wesentlichkeitsanalyse aktualisieren: Bestehende Analysen sollten gegen die neue ESRS-Logik geprüft werden. Ziel ist nicht mehr die maximale Breite, sondern eine robuste, begründete Fokussierung.
  3. Datenpunkte bereinigen: Unternehmen sollten aktuelle ESRS-Datenmodelle mit den Entwürfen der überarbeiteten Standards abgleichen. Datenpunkte, die voraussichtlich entfallen, verschoben oder zusammengeführt werden, sollten im neuen ESRS-Aufbau neu eingeordnet werden.
  4. Wertschöpfungskette neu steuern: Lieferantenanfragen müssen schlanker, zweckgebunden und rechtlich sauber formuliert werden. 
  5. Prüfung früh einbinden: Auch vereinfachte ESRS bleiben prüfungsrelevant. Abstimmungen mit der Wirtschaftsprüfung, der Rechtsabteilung und der internen Revision sollten frühzeitig erfolgen, damit keine methodischen Lücken entstehen.
     

Fazit: ESRS 2026 ist keine Pause, sondern ein Neustart


Die ESRS stehen 2026 vor einer spürbaren Vereinfachung. Weniger Datenpunkte, klarere Anforderungen und ein stärkerer Fokus auf wesentliche Informationen sollen die Nachhaltigkeitsberichterstattung praktikabler machen. Gleichzeitig bleibt der Grundanspruch bestehen: Unternehmen müssen nachvollziehbar darlegen, welche Nachhaltigkeitsthemen für ihr Geschäftsmodell, ihre Risiken und ihre Auswirkungen relevant sind.

Für berichtspflichtige Unternehmen bedeutet das vor allem, bestehende Prozesse nicht einfach fortzuführen, sondern gezielt zu überprüfen. Wesentlichkeitsanalyse, Datenmodell, interne Kontrollen und Lieferantenabfragen sollten an die erwarteten vereinfachten ESRS angepasst werden.

Die Reform reduziert Komplexität, ersetzt jedoch keine strategische Auseinandersetzung mit Nachhaltigkeit. Denn rund 60 % weniger Datenpunkte bedeuten leider nicht automatisch 60 % weniger Aufwand. Viele Anforderungen wurden nicht vollständig gestrichen, sondern neu gebündelt, verschoben oder allgemeiner formuliert. Der Aufwand verlagert sich damit teilweise von der reinen Datenerhebung hin zur Migration bestehender Strukturen, zur Neuordnung von Datenpunkten und zur fachlichen Interpretation der neuen Anforderungen. Entscheidend wird sein, die Berichterstattung schlanker, prüfbarer und stärker steuerungsrelevant aufzusetzen. 

Di Malika Ziegler

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