ESG Reporting

Der Omnibus-Vorschlag: Alles, was Unternehmen jetzt wissen müssen

10. Mär. 2025

Am 26. Februar 2025 präsentierte die Europäische Kommission das sogenannte "Omnibus-I-Paket" mit dem Ziel, die bestehenden Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und den damit verbundenen Verpflichtungen zu vereinfachen. Dieses Paket umfasst Anpassungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der EU-Taxonomie-Verordnung und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduzieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken, ohne die Nachhaltigkeitsziele der EU zu gefährden.​

Omnibus Vorschlag Visual Guide



Hintergrund der Omnibus Initiative


In den letzten Jahren hat die Europäische Union eine Reihe von Richtlinien und Verordnungen eingeführt, um Unternehmen zu verpflichten, über ihre Nachhaltigkeitspraktiken zu berichten und sicherzustellen, dass ihre Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Standards einhalten. Diese Maßnahmen wurden jedoch von vielen Unternehmen als bürokratisch und kostspielig empfunden, was zu Forderungen nach Vereinfachungen führte. Das Omnibus-I-Paket ist die Antwort der EU-Kommission auf diese Bedenken.​



Die wichtigsten Änderungsvorschläge


Die Regulationsänderungen zur CSRD, EU Taxonomie und CSDDD im Überblick


Omnibus Paket vorgeschlagene Änderungen EU Taxonomie, CSDDD, CSRD



Alle wichtigen Omnibus Vorschläge im Detail


Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

  • Anwendungsbereich: Die Schwellenwerte für berichtspflichtige große Unternehmen wurde angehoben. Der Vorschlag sieht vor, dass vorerst große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen unter die Berichtspflicht fallen. Die Kriterien für Umsatzerlöse (50 Mio. Euro) und Bilanzsumme (25 Mio. Euro) großer Unternehmen sollen hingegen unverändert bleiben. Anstatt der 2-von-3-Kriterienauswahl gilt als berichtsflichtig, wer die neue Mitarbeiterzahl und entweder den Umsatz oder die Bilanzsummer erreicht. Die neuen Bestimmungen gelten analog für Mutterunterunternehmen großer Gruppen. Diese Erleichterung umfasst auch einige Unternehmen der 1. CSRD-Welle, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig waren. Diese Änderungen reduzieren die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen um etwa 80 %.
  • Überarbeitung der ESRS-Datenpunkte: Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen aktualisiert und vereinfacht werden, um die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte zu reduzieren (es gibt Schätzung von einer bis zu 50%-igen Reduzierung), unklare Begriffe zu präzisieren und die Konsistenz mit verwandten EU-Initiativen zu verbessern.
  • Anpassung des Value-Chain-Cap: Unternehmen, die zur Berichterstattung verpflichtet sind, dürfen Informationen von nicht-berichtspflichtigen Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette nur dann abfragen, wenn diese in einem freiwillig anwendbaren Nachhaltigkeitsstandard enthalten sind. Ausnahmen gelten nur für spezifische Anforderungen, die für bestimmte Branchen relevant sind. Zuvor war diese Abfragefunktion dem umfangreicheren LSME ESRS (für kapitalmarktorientierte KMU) zugeordnet. Diese neue Regelung dient dazu, den sogenannten Trickle-Down-Effekt zu verringern.
  • Sektorspezifische ESRS und LSME: Die Einführung sektorspezifischer Standards und LSME ESRS sind nicht mehr vorgesehen.
  • VSME: Ein freiwilliger Standard für KMU (VSME) soll durch einen delegierten Rechtsakt verabschiedet werden. ​
  • Prüfung der Berichte: Die gesetzliche Prüfungspflicht bleibt bestehen. Allerdings entfällt der Übergang zur hinreichenden Prüfungssicherheit. Denn die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts soll auch langfristig nur mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) erfolgen. Eine zukünftige Anhebung des Prüfungsniveaus auf hinreichende Sicherheit und die Erarbeitung entsprechender Prüfungsstandards sind nicht mehr vorgesehen.


EU Taxonomie Verordnung

  • Anpassung des Anwendungsbereichs: Die EU Taxonomie soll nur noch für solche gemäß CSRD berichtspflichtigen Unternehmen gelten, die mehr als 450 Mio. Euro Umsatzerlöse aufweisen; für andere berichtspflichtige Unternehmen mit weniger als 450 Mio. Euro Umsatzerlöse ist eine „flexiblere“ Handhabung der Berichtsanforderungen der Taxonomie-Verordnung vorgesehen. Die genauen Vorschläge hierfür stehen noch aus. Es wird ein separater Omnibus-Vorschlag für die EU Taxonomie in den kommenden Monaten erwartet.
  • Vereinfachung der Berichtspflichten: Es wird eine 10%-Wesentlichkeitsschwelle für wirtschaftliche Tätigkeiten eingeführt und es gibt ein abgestuftes Wesentlichkeitskonzept für einzelne KPIs. Weniger wichtige KPIs können unter bestimmten Voraussetzungen weggelassen werden. Gleichzeitig sollen die bisher strengen DNSH-Kriterien sowie die OpEx-Angaben vereinfacht werden. Zudem sollen etwa 70 % der berichtspflichtigen Datenpunkte durch Vereinfachung der Reporting-Templates entfallen. ​
  • Meldebögen: Die Meldebögen zur EU Taxonomie sollen vereinfacht werden.
  • Freiwillige Taxonomieberichterstattung: Unternehmen, die nicht zur Taxonomieberichterstattung verpflichtet sind, aber unter die CSRD fallen, können freiwillig berichten. Wenn sie dies tun, müssen sie ihre Umsatz- und Investitionskennzahlen offenlegen und können entscheiden, ob sie ihre Betriebskostenkennzahlen angeben.


Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

  • Vereinfachungen bei den Sorgfaltspflichten: Die Sorgfaltspflichten eines Unternehmens beschränken sich nun auf direkte Lieferanten (direkte Geschäftspartner; Tier 1) mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Unternehmen sind von der Bewertung der Auswirkungen auf indirekte Partner befreit, es sei denn, es liegen Informationen über potenzielle negative Auswirkungen vor. Zudem entfällt die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel zu beenden; stattdessen sollen sie ausgesetzt werden. Der Turnus für die Bewertung der Geschäftsbeziehungen und der Effektivität der Due-Diligence-Maßnahmen wird von einem Jahr auf fünf Jahre verlängert. ​
  • Maßnahmendefinition: Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, einen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels aufzustellen, der konkrete Maßnahmen zur Zielerreichung enthält. Allerdings besteht keine ausdrückliche Verpflichtung mehr zur Umsetzung dieser Maßnahmen.
  • Unternehmensindividuelle Prüfung: Die unternehmensindividuelle Überprüfung der Sorgfaltspflichten ist nun alle 5 Jahre, anstelle der bisher grundsätzlich vorgesehenen jährlichen Überprüfung fällig.
  • Zivilrechtliche Haftung: Die EU-weite zivilrechtliche Haftungsregelung entfällt und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Opfern die Vertretung durch zivilgesellschaftliche Vereinigungen vor Gericht zu gestatten, wurde gestrichen. Unternehmen unterliegen somit den geltenden Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten.
  • Strafen: Zwangsgelder belaufen sich nun nicht mehr auf mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des verpflichteten Unternehmens im Geschäftsjahr. Der Cap wurde aufgehoben. Die Staffelung, wann Bußgelder veranlasst werden wurde herabgesetzt, so dass bereits kleinere Vergehen zu Bußen führen sollen.



Die neue Timeline der CSRD, EU Taxonomie und CSDDD


Neue CSRD-Timeline gemäß des Omnibus-Vorschlags

  • 1. Januar 2025:
    • Unternehmen, die bereits vor 2025 von der CSRD-Berichtspflicht betroffen waren und noch immer unter den neuen vorgeschlagenen CSRD-Scope fallen, müssen wie ursprünglich vorgesehen, auch für das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten, jedoch nur die vorgeschlagenen reduzierten Berichtsanforderungen erfüllen.
    • Gemäß den Vorschlägen sind noch zu befreiende Unternehmen der 1. CSRD-Welle, d.h. große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit einer Mitarbeiterzahl von 501 bis 1.000, nicht von den vorgeschlagenen zeitlichen Verschiebungen erfasst (Ableitung des DRSC aus Artikel 1 und 2 ÄnderungsRL #2 in Kombination mit Artikel 5 der ÄnderungsRL #1).
  • 1. Januar 2027: Beginn der CSRD-Pflicht für große Unternehmen, die bislang erstmals für das Geschäftsjahr 2025 – und auch weiterhin – berichtspflichtig sind.
  • 1. Januar 2028: Beginn der CSRD-Berichtspflicht für große Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig waren.
  • 1. Januar 2029: Beginn der Berichtspflicht für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), kleine Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.


Neue EU Taxonomie-Timeline gemäß des Omnibus-Vorschlags

  • Laufendes Geschäftsjahr 2025: Die Änderungen zur EU Taxonomie sollen bereits für das laufende Geschäftsjahr 2025 gelten, also für die Berichterstattung ab dem ersten Januar 2026. Genaue Informationen werden mit der Veröffentlichung eines separaten EU Taxonomie Omnibus Vorschlags erwartet.


Neue CSDDD-Timeline gemäß des Omnibus-Vorschlags

  • 26. Juli 2027: Verlängerte Frist für die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht.
  • 1. Januar 2029: Einführung der ersten Sorgfaltspflichten für Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitern und 900 Millionen Euro Umsatz im Rahmen der CSDDD.
  • 1. Januar 2030: Einführung der Sorgfaltspflichten für Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern und 450 Millionen Euro Umsatz.


Die nächsten Schritte: Verabschiedung und in Kraft treten der Timeline


Nach der Veröffentlichung durch die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 wird der Omnibus-Vorschlag nun in den zuständigen Ausschüssen des Parlaments sowie durch die Mitgliedstaaten im Rat geprüft. Während dieses Verfahrens können noch Änderungen vorgenommen werden, insbesondere in interinstitutionellen Verhandlungen („Trilog“), falls unterschiedliche Positionen bestehen. Unternehmen und Verbände haben in dieser Phase oft noch die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben.

Sobald eine Einigung erzielt wurde, folgt die finale Abstimmung:

  • Das Europäische Parlament entscheidet per Mehrheitsbeschluss
  • Der Rat der EU muss mit qualifizierter Mehrheit zustimmen

Nach der Verabschiedung wird das Gesetz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt in der Regel 20 Tage später in Kraft. Die genaue Verabschiedung wird im Laufe des Jahres 2025 erwartet. Anschließend beginnt die Umsetzungsphase für die Mitgliedstaaten:

  • Änderungsrichtlinie #2 (betrifft die zeitlichen Änderungen) muss spätestens bis zum 31. Dezember 2025 von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht übernommen werden.
  • Änderungsrichtlinie #1 (betrifft die inhaltlichen Änderungen) muss innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Hinweis: Es wird erwartet, dass die EU-Mitgliedsstaaten die Änderungsrichtlinie schneller als innerhalb der regulären 12 Monate umsetzen müssen, damit nicht nur die zeitlichen, sondern auch die inhaltlichen Änderungen zum Ende des Jahres 2025 feststehen. Daher sollten Unternehmen sich frühzeitig auf mögliche Anpassungen vorbereiten und die weitere Entwicklung der Gesetzgebung aufmerksam verfolgen.



Der VSME und die neu vorgeschlagene Small-and-Mid-Cap-Kategorie


Mit der Einführung der Omnibus-Initiative und der vorgeschlagenen Small-and Mid-Cap-Kategorie könnten kleinere Unternehmen, Schätzungen zufolge mit 250-1.000 Mitarbeitenden, vor neuen Anforderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen. Die Small-and Mid-Cap-Unternehmen, die bislang nicht zur Berichterstattung verpflichtet waren, könnten künftig ebenfalls Nachhaltigkeitsinformationen liefern müssen, jedoch in einer vereinfachten Form. Hier kommt der VSME (Voluntary Sustainability Monitoring and Reporting Standard) ins Spiel. Dieser freiwillige Standard könnte künftig eine verbindliche Grundlage für diese Unternehmen bieten. Zum VSME als eventuell verpflichtender Standard gibt es aber noch keine konkreten Aussagen, bislang handelt es sich nur um eine Idee.

Der VSME wurde als eine abgespeckte Version der ESRS (European Sustainability Reporting Standards) konzipiert, um kleineren Unternehmen eine einfachere Möglichkeit zu bieten, relevante Nachhaltigkeitsdaten zu erfassen und zu berichten. Sollte der Standard für die neue Small-and Mid-Cap-Kategorie verpflichtend werden, könnten diese Unternehmen von einer klaren und strukturierten, aber weniger komplexen Lösung profitieren. Der VSME würde es ihnen ermöglichen, die von größeren, berichtspflichtigen Unternehmen geforderten Informationen effizient zu erfassen und gleichzeitig den Aufwand zu minimieren. So könnte der VSME als Brücke dienen, um auch kleinere Unternehmen in die Welt der Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuführen, ohne sie mit den umfangreichen Anforderungen der ESRS zu überlasten.



Was Unternehmen jetzt tun sollten


Die Omnibus-Initiative bringt wichtige Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit sich, die sowohl kleine als auch große Unternehmen betreffen. Im Folgenden erfahren Sie, welche Anpassungen notwendig sind, um den neuen Vorgaben gerecht zu werden.


Große Unternehmen: Anpassungen und Integration der Berichterstattung


Für große Unternehmen erfordert die Omnibus-Initiative eine Anpassung der Reporting-Systeme an die neuen ESRS-Vorgaben. Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung müssen zunehmend integriert werden. Zudem sollten Unternehmen ihre Due-Diligence-Prozesse in der Lieferkette überprüfen, um den Anforderungen der CSDDD gerecht zu werden.

💡 Alle Auswirkungen zur Omnibus-Initiative und die zu prüfende Schritte für große Unternehmen finden Sie in unserem übersichtlichen Visual Guide zum Omnibus-Vorschlag. Jetzt downloden!


Kleine Unternehmen: Prüfung der Berichtspflichten und Vorbereitung


Kleine Unternehmen sollten prüfen, ob sie von den neuen gelockerten Schwellenwerten betroffen sind. Abhängig davon könnte zukünftig eine Berichtspflicht entstehen. Die finalen Änderungen der ESRS sowie die Vorschläge zu einer neuen Small-and-Mid-Cap-Kategorie und daraus eventuell neu entstehende Berichtspflichten verfolgt werden, um sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

💡Alle Auswirkungen zur Omnibus-Initiative und die zu prüfende Schritte für kleine Unternehmen Sie in unserem übersichtlichen Visual Guide zum Omnibus-Vorschlag. Jetzt downloden!




Kritiken und Bedenken zu den Omnibus-Vereinfachungen


Die Omnibus-Initiative zur Bürokratieentlastung von Unternehmen hat das Ziel, den administrativen Aufwand zu verringern. Doch einige Verbände, Industrien und Unternehmen äußern bereits Bedenken. Es gibt mehrere kritische Stimmen, die im Folgenden zusammengefasst werden:

  • Erhöhte Komplexität für kleinere Unternehmen: Trotz der angestrebten Vereinfachung könnte die Einführung neuer Berichterstattungspflichten für kleinere Unternehmen zu einer höheren administrativen Belastung führen, insbesondere wenn sie sich schnell an die neuen Standards anpassen müssen.
  • Mangelnde Klarheit bei den Anforderungen: Einige Unternehmen befürchten, dass die neuen Regelungen, insbesondere die Anpassungen der ESRS, nicht ausreichend klar und präzise sind. Dies könnte zu Unsicherheiten bei der praktischen Umsetzung führen.
  • Verzögerungen bei der Umsetzung: Die Unsicherheit über den endgültigen Zeitrahmen und die Details der Änderungen sorgt bei vielen Unternehmen für Besorgnis, da eine rechtzeitige Vorbereitung auf die neuen Anforderungen schwierig erscheint.
  • Weniger Verantwortung und Nachlässigkeit bei der Nachhaltigkeit: Besonders Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass die Lockerungen zu einer Schwächung der Nachhaltigkeitsberichterstattung führen und Unternehmen weniger Anreize haben, soziale und ökologische Verantwortung ernst zu nehmen.
  • Fehlende sektorspezifische ESRS-Standards: Einige Unternehmen kritisieren, dass durch den Verzicht auf sektorspezifische Standards die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen innerhalb derselben Branche leidet. Ein allgemeiner Standard könnte dazu führen, dass branchenspezifische Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden.



Envoria und der Omnibus Vorschlag: Flexibel auf die Zukunft vorbereitet


Die Omnibus-Initiative der EU bringt Veränderungen. Während die neuen Regulierungsvorschläge nicht nur das ESG Reporting von Unternehmen beeinflussen, verändert es auch den Markt für Nachhaltigkeitssoftware – doch wir bei Envoria sind bestens darauf vorbereitet. Unsere All-in-One Software für ESG und Finanzreporting ist flexibel aufgebaut und für alle Szenarien gewappnet – ob für Unternehmen, die weiterhin berichtspflichtig sind, oder für diejenigen, die durch die neuen Schwellenwerte vorerst ausgeklammert sind und dennoch Ihren Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen möchten.

Dank unserer frühen Vorbereitung und unserer Fähigkeit, regulatorische Änderungen schnell umzusetzen, können Sie sicher sein, dass Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung stets auf dem neuesten Stand bleibt. Wir bieten Ihnen eine Lösung, die nicht nur die ESRS und VSME-Standards integriert, sondern auch die Möglichkeit bietet, auf künftige Anpassungen mit individuellen KPIs zu reagieren. So sind Sie unabhängig von den Veränderungen bestens für die Zukunft gerüstet.

Ob Ihre Organisation zu den großen Unternehmen gehört oder Sie sich als kleines Unternehmen weiterentwickeln – Envoria sorgt dafür, dass Sie die richtigen Werkzeuge für Ihr Nachhaltigkeitsreporting zur Hand haben. Unsere Software unterstützt Sie dabei, sowohl aktuelle als auch zukünftige Anforderungen problemlos zu erfüllen und Ihre Prozesse zukunftssicher zu gestalten.

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