Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) werden schrittweise ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten und einen neuen rechtlich bindenden Berichtsstandard für EU-Unternehmen schaffen. Die Berichtspflichten sollen die Qualität des Nachhaltigkeitsreportings verbessern. Der aktuelle Entwurf der ESRS sieht jedoch eine Möglichkeit vor, die allgemeine Offenlegungspflicht zu umgehen. Stellt die sogenannte widerlegbare Vermutung (Rebuttable Presumption) einen kontraproduktiven Anreiz im Hinblick auf dieses Ziel dar?
Update 28.10.2022: Die widerlegbare Vermutung wurde aus der aktualisierten Version des ESRS-Entwurfs entfernt.
Die ED ESRS wurden seit dem Ende der öffentlichen Konsultation am 08.08.2022 von der Technischen Expertengruppe für Nachhaltigkeitsberichterstattung (SR TEG) der EFRAG auf der Grundlage der eingegangenen Kommentare überarbeitet. Der nun veröffentlichte Entwurf unterscheidet zwischen Angaben, die unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse berichtspflichtig sind und solchen, die aufgrund von Wesentlichkeitskriterien von der Berichtspflicht ausgenommen werden können. Wird eine Anforderung komplett ausgeschlossen, müssen die Unternehmen dies begründen. Im Falle des Ausschlusses einzelner Berichtspflichten oder Datenpunkte müssen diese angegeben werden. Über den Umfang der Ausschlussmöglichkeiten und die Begründungspflicht wird derzeit noch diskutiert.
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Nach dem Entwurf der ESRS werden alle obligatorischen Offenlegungspflichten als wesentlich eingestuft. Der Entwurf bietet jedoch eine Möglichkeit, diese allgemeine Offenlegungspflicht zu umgehen: die widerlegbare Vermutung (Rebuttable Presumption). Demnach können bestimmte Informationen als "nicht wesentlich für das Unternehmen" eingestuft werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn "vernünftige und stützbare Beweise" vorgelegt werden, die belegen, dass die Meldepflicht tatsächlich nicht wesentlich ist.
Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) argumentiert, dass die widerlegbare Vermutung "notwendig und angemessen ist, um die Menge der verpflichtenden Offenlegungsanforderungen im Rahmen der ESRS zu bewältigen". Die EFRAG betont, dass die widerlegbare Vermutung eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen fördert und die Berichte durch das Weglassen unwesentlicher Informationen übersichtlicher macht. Die Bewertung der Angaben als "nicht wesentlich für das Unternehmen" würde somit eine aussagekräftige Information darstellen.
Die widerlegbare Vermutung könnte die Berichtslast, die Unternehmen mit der Umsetzung der ESRS bevorsteht, besser handhabbar machen. Dies könnte jedoch die hohen Anforderungen an die Qualität der Berichterstattung im Rahmen der ESRS gefährden, wie z.B. die ESMA geäußert hat.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie die widerlegbare Vermutung im endgültigen Entwurf der ESRS umgesetzt werden wird.
Quellen:
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