Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) schafft einen einheitlichen Rahmen für die Berichterstattung über nicht-finanzielle Daten für Unternehmen, die in der Europäischen Union tätig sind. Nach ihrer Verabschiedung im November 2022 durch das Europäische Parlament trat die CSRD am 5. Januar 2023 in Kraft.
Mit dem Ziel, die Geschäftswelt in Richtung einer nachhaltigeren Zukunft zu steuern, soll die Richtlinie Investoren, Gruppen der Zivilgesellschaft, Verbrauchern, politischen Entscheidungsträgern und anderen Stakeholdern dabei helfen, die nichtfinanzielle Performance von Großunternehmen einzuordnen. Die CSRD ersetzt die Richtlinie 2014/95/EU, die unter dem Namen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) bekannt ist, um die Offenlegung präziserer Informationen über Nachhaltigkeitsziele und -kennzahlen zu fördern. Eine der wichtigsten Bestimmungen der CSRD ist die Einhaltung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Die CSRD geht mit der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) und der EU Taxonomie Verordnung einher. Die EU Taxonomie wird Teil der Berichtspflichten der CSRD werden und ist es für viele der Unternehmen bereits jetzt Pflicht.
Für wen gilt die Corporate Sustainability Reporting Directive?
Die CSRD wird den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich erweitern. Mit der Ausweitung der Meldepflicht wird die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen EU-weit voraussichtlich von 11.600 auf 50.000 steigen, davon allein 15.000 in Deutschland.
Berichtspflichtig nach CSRD sind folgende Unternehmen:
Alle kapitalmarktorientierten Unternehmen fallen unter die neue Meldepflicht.
Alle nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen der CSRD, wenn sie zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: (a) Mehr als 250 Beschäftigte und/oder (b) Nettoumsatz von mehr als EUR 50 Mio und/oder (c) Bilanzsumme von mehr als EUR 25 Mio
Hinweis: Seit Dezember 2023 gelten für alle Unternehmensgrößen neue Grenzwerte für die Bilanzsumme und den Nettoumsatz; siehe aktualisierte Aufzählung oben.Kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und gruppeneigene Versicherungsunternehmen; Kleinstunternehmen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Nicht-EU-Unternehmen sind zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet, wenn sie in der EU einen Nettoumsatz von 150 Millionen Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU haben.
Unternehmen haben auch die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis zu berichten. Für KMUs werden derzeit vereinfachte Berichtsstandards entwickelt.
Wann müssen Unternehmen Bericht erstatten?
Die Berichtspflicht wird über einen Zeitraum von vier Jahren ab 2024 in Kraft treten. Der entsprechende Bericht sollte spätestens vier Monate nach Ende des angegebenen Geschäftsjahres veröffentlicht werden.
2025 (für das Geschäftsjahr 2024): Große Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) fallen, das heißt Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten
2026 (für das Geschäftsjahr 2025): Alle großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) fallen
2027 (für das Geschäftsjahr 2026): Kapitalmarktorientierte KMU (mit Opt-out-Option bis 2028), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und gruppeneigene Versicherungsunternehmen
2028 (für das Geschäftsjahr 2027): Alle Unternehmen, die unter die CSRD fallen, einschließlich Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften
Was sind die neuen Berichtsanforderungen im Rahmen der CSRD?
Gemäß der CSRD sind Unternehmen verpflichtet, ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern. Der Bericht sollte auf der Grundlage der Leitlinien des ESRS strukturiert sein, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt werden.
Berichtspflichten unter der CSRD
In ihrem Bericht müssen Unternehmen bestehende Elemente der NFRD offenlegen, darunter:
Umweltschutz
Soziale Verantwortung und Behandlung der Beschäftigten
Achtung der Menschenrechte
Korruptions- und Bestechungsbekämpfung und
Diversität in Unternehmensvorständen
Hinzu kommen neue Elemente:
Prozess der Auswahl wesentlicher Themen für Stakeholder
Ziele und Fortschritte der Nachhaltigkeitsinitiativen, einschließlich der Ausrichtung des Geschäftsmodells und der Strategie auf das EU-Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen
Wichtigste negative Auswirkungen in Bezug auf ESG, einschließlich des Ausmaßes der Exposition gegenüber Aktivitäten im Zusammenhang mit Kohle, Öl und Gas
Rolle der Verwaltungs-, Management- und Leitungsorgane
Informationen zu immateriellen Werten (z. B. Sozial-, Human- und intellektuelles Kapital)
Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich der eigenen Geschäftstätigkeit, des Produkt- und Dienstleistungsportfolios, der Geschäftsbeziehungen und der Lieferkette
Beschreibung der Unternehmenspolitik in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen
Beschreibung der wichtigsten Risiken des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen
Weitere Neuerungen der CSRD
Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit ist in der CSRD verankert. Doppelte Wesentlichkeit bedeutet, dass Unternehmen nicht nur über die Auswirkungen von Umweltveränderungen auf ihr Geschäft berichten müssen, sondern auch über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Umwelt (einschließlich sozialer und Governance-Themen). Erfahren Sie mehr über das Konzept der doppelten Wesentlichkeit in unserem Insights Artikel.
Mit der CSRD wird eine erweiterte und stärker standardisierte Berichtspflicht eingeführt (durch die ESRS). Um die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Berichte zu erhöhen, müssen einheitliche Maßstäbe angewandt und die Berichtsinhalte stärker quantifiziert werden.
Unternehmen müssen über die CSRD-Anforderungen ausschließlich im Lagebericht berichten. Zuvor war es unter der NFRD möglich, auch separat im Geschäftsbericht zu berichten.
Unternehmen müssen die berichteten Informationen mit einem digitalen "Tag" versehen, so dass sie maschinenlesbar sind und in den im Aktionsplan der Kapitalmarktunion vorgesehenen europäischen Single Access Point einfließen.
Ein unabhängiger Prüfer oder Zertifizierer muss sicherstellen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen mit den von der EU angenommenen Standards übereinstimmen, mit begrenzter Prüfungssicherheit (es ist wahrscheinlich, dass die Anforderungen für eine angemessene Sicherheit kommen werden).
Es wird erwartet, dass andere relevante und anerkannte Standards für die Berichterstattung verwendet werden: PCAF & GHG Protocol für Metriken und Messungen, SBTi für die Definition von Zielen und PACTA für die Analyse von Klimaszenarien.
Das Sammeln, Überwachen und Berichten von Nachhaltigkeitsdaten in Übereinstimmung mit der CSRD und den ESRS kann zeitaufwändig und anspruchsvoll sein. Envoria hilft Ihnen, einen individuellen Berichtsprozess einzurichten und alle erforderlichen Daten effizient zu verwalten und zu melden. Fordern Sie eine kostenlose Demo an, um zu erfahren, wie Ihr Unternehmen mit der CSRD konform berichtet.