Mit der Verabschiedung des Green Deal im Jahr 2019 hat die Europäische Union die Weichen für mehr nachhaltige Investitionen in Bereichen wie erneuerbare Energien, Biodiversität oder Kreislaufwirtschaft gestellt. Das ultimative Ziel ist es, bis 2050 eine klimaneutrale Wirtschaft in der EU zu erreichen. Bis 2030 soll bereits eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um 55% erfolgen. Um diese Klimaziele zu erreichen, umfasst der Green Deal einen Investitionsplan von 1 Billion Euro für die nächsten 10 Jahre. Doch trotz dieser enormen Investitionen ist die EU auch auf die Unterstützung des Privatsektors angewiesen, um das Pariser Klimaabkommen zu erreichen. Hier kommt die EU Taxonomie-Verordnung ins Spiel.
Was ist die EU Taxonomie?
Als Teil des europäischen Green Deals schafft die EU-Taxonomie-Verordnung (2020/852/EU) einen Rahmen für das Konzept der Nachhaltigkeit und definiert genau, wann ein Unternehmen nachhaltig wirtschaftet. Bisher gab es keine klaren Leitlinien oder Definitionen für grünes, nachhaltiges oder umweltfreundliches Wirtschaften, wodurch eine Grauzone für vielerlei Arten von Greenwashing auf Unternehmensseite entstand.
Die EU Taxonomie-Verordnung legt Kriterien fest, anhand derer bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig angesehen werden kann. Demnach muss eine Wirtschaftstätigkeit einem von der EU definierten Wirtschaftszweig zugeordnet werden, einen wesentlichen Beitrag zu einem von sechs definierten Umweltziele leisten, keines der übrigen Umweltziele wesentlich beeinträchtigen und eine Reihe von sozialen Mindestgarantien einhalten.
Um gemäß der EU Taxonomie zu berichten, muss ein vierstufiger Prozess eingehalten werden. Dazu gehört die Identifizierung der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens, die Klassifizierung jeder wirtschaftlichen Aktivität anhand von übergreifenden Bedingungen, die Berechnung finanzieller KPIs sowie die Berichterstattung aller Taxonomie-fähigen und -konformen Wirtschaftstätigkeiten. |
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Die EU Taxonomie ist verbunden mit der Pflicht zur nicht-finanziellen Berichterstattung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) oder der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), welche zukünftig die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ersetzen wird. Beide Verordnungen folgen der Zielsetzung des Green Deal und haben die folgenden Hauptziele:
1. Neuausrichtung der Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen
2. Verankerung der Nachhaltigkeit als Bestandteil des Risikomanagements
3. Förderung langfristiger Investitionen und wirtschaftlicher Aktivitäten
Für welche Unternehmen gilt die EU Taxonomie?
Ist die EU Taxonomie für mein Unternehmen verpflichtend? Und wenn ja, ab wann gilt die EU Taxonomie? Diese Fragen stellen sich viele Unternehmen. Die EU Taxonomie berücksichtigt unterschiedliche Umstände und Verpflichtungen für verschiedene Wirtschaftsakteure. Diese werden in folgende Gruppen eingeteilt:
Große kapitalmarktorientierte Gesellschaften, die bereits unter die NFRD fallen
Alle großen Unternehmen, die noch nicht unter die NFRD fallen und zwei aus drei CSRD Kriterien erfüllen: a) durchschnittlich 250+ Mitarbeiter, b) Bilanzsumme von mehr als 25.000.000 Euro, c) Nettoumsatz von mehr als 50.000.000 Euro
Hinweis: Seit Dezember 2023 gelten für alle Unternehmensgrößen neue Grenzwerte für die Bilanzsumme und den Nettoumsatz; siehe aktualisierte Aufzählung oben.Börsennotierte KMU und andere Unternehmen
Finanzmarktteilnehmer, einschließlich Anbieter betrieblicher Altersversorgungen, die Finanzprodukte in der EU anbieten und vertreiben (auch solche von außerhalb der EU)
Entwurf: Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 150.000.000 Euro in der EU, wenn sie mindestens eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU haben und bestimmte Schwellenwerte überschreiten
Darüber hinaus können Unternehmen jeder Größe die EU Taxonomie auf freiwilliger Basis nutzen, um Investoren und Stakeholdern zu zeigen, ob sie nachhaltige Aktivitäten durchführen oder planen. Die Offenlegung der EU Taxonomie ist nur für Unternehmen verpflichtend, die in den Geltungsbereich der NFRD/CSRD fallen.
Wann gilt die EU Taxonomie für Unternehmen?
Die Berichtspflichten treten über einen Zeitraum von mehreren Jahren ab dem Geschäftsjahr 2021 in Kraft. Je nach Unternehmensart gilt damit ein gesondertes Startjahr, ab welchem die Unternehmen verpflichtet sind nach der EU Taxonomie zu berichten. Der Bericht selbst sollte spätestens vier Monate nach Ablauf des angegebenen Geschäftsjahres veröffentlicht werden.
Ab 1. Januar 2021: Große kapitalmarktorientierte Gesellschaften (Definition siehe oben) mit der erstmaligen Offenlegung der Taxonomie-Fähigkeit für die Umweltziele 1+2, mit Bericht in 2022
Ab 1. Januar 2022: Große kapitalmarktorientierte Gesellschaften (Definition siehe oben) mit der erstmaligen Offenlegung der Taxonomie-Konformität für die Umweltziele 1+2, mit Bericht in 2023
Entwurf – Ab 1. Januar 2024: Große kapitalmarktorientierte Gesellschaften (Definition siehe oben) mit der Offenlegung aller Umweltziele, mit Bericht in 2025
Ab 1. Januar 2025: Große Unternehmen (Definition siehe oben), mit Bericht in 2026
Ab 1. Januar 2026: Börsennotierte KMU und andere Unternehmen, mit Bericht in 2017 > Börsennotierte KMU haben eine Opt-out Option bis 2028
Entwurf – Ab 1. Januar 2028: Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von über 150 Mio. Euro in der EU, mit Bericht in 2029
Benötigen Sie einen visuellen Überblick über die EU Taxonomie? Nutzen Sie unseren Leitfaden zur EU Taxonomie-Verordnung, um einen schnellen Überblick über die betroffenen Unternehmen, den Zeitplan, die Umweltziele und den Klassifizierungsprozess von Wirtschaftstätigkeiten zu erhalten. |
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