Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) ist eine deutsche Verordnung auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2014/95/EU, die große Unternehmen in Deutschland zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen verpflichtet. Die Verordnung ist 2017 in Kraft getreten und setzte damit die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) der EU in deutsches Recht um.
CSR-RUG Timeline
22.10.2014: Die EU-Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung wird veröffentlicht. Die EU-Länder müssen die Richtlinie bis 2017 in nationales Recht umsetzen.
09.03.2017: Das CSR-RUG wird im Deutschen Bundestag verabschiedet (§ 289b ff HGB).
11.04.2017: Das CSR-RUG wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
19.04.2017: Das CSR-RUG tritt in Deutschland in Kraft.
Welche Unternehmen sind dem CSR-RUG betroffen?
Das CSR-RUG gilt für kapitalmarktorientierte Unternehmen, Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen, die die folgenden zwei Bedingungen erfüllen:
Mindestens 500 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt
Eine Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro oder ein Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro
Was müssen Unternehmen berichten?
Das CSR-RUG verpflichtet Unternehmen, ihre nicht-finanziellen Informationen melden, die Kennzahlen für die folgenden Bereiche umfassen:
Umweltaspekte
Soziale Aspekte
Achtung der Menschenrechte
Anti-Korruptionsmaßnahmen
Arbeitnehmeranliegen
Weder die EU-Richtlinie noch das deutsche Umsetzungsgesetz geben jedoch konkrete Inhalte vor. Innerhalb der fünf Aspekte werden lediglich Beispiele vorgeschlagen.
Die Offenlegungspflicht verlangt eine Erläuterung, die alle Informationen enthält, die notwendig sind, um die finanzielle Leistung, die operativen Ergebnisse und die allgemeine Lage des Unternehmens zu verstehen. Diese Erläuterung muss auch auf Fragen im Zusammenhang mit den fünf oben genannten Bereichen eingehen.
Wie müssen Unternehmen berichten?
Es steht den Organisationen frei, ob sie ihre Informationen als Erweiterung des Lageberichts im Geschäftsbericht (nichtfinanzielle Erklärung) oder in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht (nichtfinanzieller Bericht) veröffentlichen, der spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht wird.
Das CSR-RUG schreibt keinen bestimmten Standard für die Berichterstattung vor. In Frage für betroffene Unternehmen kommen z.B. der UN Global Compact, EMAS oder ISO 26000. Der DNK und GRI decken sogar direkt alle Anforderungen der CSR-RUG-Berichtspflicht ab.
Aussichten und Bedeutung des CSR-RUG
Das CSR-RUG stellt die in Deutschland ratifizierte Fassung der 2018 in Kraft getretenen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) dar. Im April 2021 wurde hingegen ein Vorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) durch die EU Kommission veröffentlicht, der am 5. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Damit wird die NFRD ab 2024 schrittweise durch die CSRD abgelöst werden. So wird sich auch die deutsche Gesetzgebung an die neuen europäischen Vorschriften anpassen müssen. Die CSRD sieht im Vergleich zur NFRD strengere Offenlegungsanforderungen in Nachhaltigkeitsaspekten für Unternehmen vor. Dazu zählt u.a. eine Ausweitung des Adressatenkreises auf Unternehmen mit über 250 Beschäftigten ab 2025, das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, sowie die Einführung einheitlicher EU-Berichtsstandards, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Das CSR-RUG wird somit durch das Inkrafttreten der CSRD entsprechend der neuen EU-Vorgaben erweitert oder abgelöst werden müssen. Das CSR-RUG stellt dennoch einen wichtigen Schritt in der deutschen Gesetzgebung zum Nachhaltigkeitsreporting von Unternehmen dar, da es eine Grundlage für zukünftige Regularien und Gesetze bildet.