ESG Reporting

4 Schritte bis zu Ihrem EU Taxonomie Bericht

15. Dez. 2022

Die EU Taxonomie-Verordnung schafft Klarheit, indem sie eindeutig definiert, wann ein Unternehmen nachhaltig wirtschaftet. Diese Form der Klassifizierung bietet einen Wettbewerbsvorteil für nachhaltig agierende Unternehmen. Denn Investoren und der Öffentlichkeit wird es erleichtert zu beurteilen, ob ein Unternehmen tatsächlich nachhaltig handelt oder nur vorgibt es zu tun. Unternehmen, die zur Berichterstattung nach der EU Taxonomie verpflichtet sind, müssen jedoch einen komplexen Reportingprozess durchlaufen. Die EU Taxonomie hat verschiedene Kriterien festgelegt, um zu eruieren, ob eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig eingestuft werden kann.

Je Wirtschaftstätigkeit gilt es, einen 4-stufigen Prozess zu durchlaufen.


Schritt 1: Identifizieren Sie die Geschäftsaktivitäten Ihres Unternehmens


Um die Geschäftsaktivitäten zu identifizieren, erfolgt zunächst eine Durchsicht des gesamten externen Produkt- und Dienstleistungsportfolios. Allerdings müssen nicht nur die externen Kernaktivitäten, sondern auch alle Aktivitäten sämtlicher interner Projekte analysiert werden. Im Gegensatz zu den externen Aktivitäten umfassen rein interne Aktivitäten in der Praxis häufig die Bereiche Mobilität (z.B. den Fuhrpark des Unternehmens) und Immobilien (z.B. Investitionen in Nicht-Produktionsgebäude).

Sie möchten wissen, wie Sie alle Wirtschaftstätigkeiten im Detail identifizieren können? Den gesamten Prozess sowie drei praktische Tipps zur Ermittlung der Geschäftsaktivitäten finden Sie in folgendem Artikel: So identifizieren Sie ihre EU Taxonomie Geschäftsaktivitäten

Schritt 2: Klassifizieren Sie jede Wirtschaftstätigkeit als Taxonomie-konform


Nach der Ermittlung der Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens muss jede dieser Tätigkeiten einen mehrstufigen Prozess durchlaufen, um herauszufinden, ob sie als Taxonomie-fähig und Taxonomie-konform gelten. Um eine Wirtschaftstätigkeit nicht nur als fähig, sondern auch als konform zu betrachten, muss diese dietechnischen Prüfkriterien (Technical Screening Criteria, TSC) erfüllen. Dies bedeutet, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele leisten und keine der übrigen Umweltziele wesentlich negativ beeinträchtigen (do no significant harm, DNSH) darf. Zudem muss sie den Mindestschutz (Minimium Safeguards) auf der Grundlage bestimmter globaler Menschenrechtsstandards und -rahmenwerke erfüllen.

EU Taxonomy reporting

1. Prüfen Sie, ob sie einer Taxonomieaktivität entspricht

Eine Geschäftsaktivität kann als Taxonomie-fähige Wirtschaftstätigkeit bezeichnet werden, wenn sie mit einer Taxonomieaktivität in Verbindung gebracht werden kann. Die für das Screening in Frage kommenden Wirtschaftstätigkeiten sind in den Delegierten Rechtsakten definiert, in denen die technischen Screening-Kriterien für die Umweltziele festgelegt sind. Die Aktivitäten der EU Taxonomie verweisen auf die NACE-Codestruktur oder offiziell der „Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft“ die als Hilfestellung genutzt werden kann (nicht verpflichtend). Dies ist die branchenübliche Klassifikation von Wirtschaftstätigkeiten in der Europäischen Union und kann zur Ermittlung der Taxonomie-fähigen Tätigkeiten herangezogen werden.


2. Prüfen Sie, ob sie einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leistet

In der EU Taxonomie wird das Konzept der Nachhaltigkeit in sechs verschiedene Umweltziele unterteilt. Die Geschäftsaktivität eines Unternehmens muss mindestens Beitrag zu einem der folgenden sechs Umweltziele leisten:

  1. Klimaschutz

  2. Anpassung an den Klimawandel

  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

EU Taxonomie Umweltziele

3. Prüfen Sie, ob sie den verbleibenden Umweltziele nicht wesentlich schadet

Um gemäß der EU Taxonomie-Verordnung als nachhaltige Wirtschaftstätigkeit eingestuft zu werden, muss diese zu mindestens einem Umweltziel beitragen, darf aber auch die übrigen fünf Ziele nicht wesentlich beeinträchtigen (’do no significant harm’, DNSH). So kann beispielsweise eine Geschäftstätigkeit, die darauf abzielt, CO2-Emissionen zu verringern, sich aber gleichzeitig negativ auf die biologische Vielfalt auswirkt, nicht als nachhaltig eingestuft werden.


4. Prüfen Sie, ob sie den Mindestschutz erfüllt

Der Mindestschutz (Minimum Safeguards) stellt sicher, dass nachhaltig tätige Unternehmen bestimmte Standards in Bezug auf Menschen- und Arbeitsrechte einhalten. Ein Unternehmen muss die Einhaltung der OECD-Leitsätze, der Leitprinzipien der UN, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Menschenrechtscharta sicherstellen, um keine negativen sozialen Auswirkungen zu haben.


Schritt 3: Berechnen Sie finanzielle KPIs


Berechnen Sie Umsatz, CapEx und OpEx

Nachdem ein Unternehmen seine Geschäftsaktivitäten Aktivitäten erfasst und den Status seiner Taxonomie-Fähigkeit und Taxonomie-Konformität bestimmt hat, muss das Unternehmen bestimmte KPIs offenlegen.

Dies erfolgt mit Fokus auf die folgenden drei KPIs:

1. Anteil an Nettoumsatz, der Taxonomie-fähig und -konform ist

2. Anteil an Investitionsausgaben (CapEx), der Taxonomie-fähig und -konform ist

3. Anteil an Betriebausgaben (OpEx), der Taxonomie-fähig und -konform ist

Der Berechnung der KPIs muss besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Bei der Berechnung der KPIs muss ein Unternehmen zudem daran denken, dieselben Rechnungslegungsgrundsätze zu verwenden, die für seine Jahresabschlüsse gelten.


Legen Sie zusätzliche qualitative Informationen offen

Zusätzlich zu den drei genannten KPIs müssen Unternehmen begleitende qualitative Informationen über die Berechnung und die Hauptelemente der KPIs offenlegen, die im Delegierten Rechtsakt über die Offenlegung (2021/2178/EU) beschrieben sind. Dies umfasst:

  • Rechnungslegungsgrundsätze
    > d.h. wie ein Unternehmen Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben berechnet hat und wie es jedes KPI den entsprechenden Wirtschaftstätigkeiten zugewiesen hat

  • Die Bewertung der Übereinstimmung mit der Taxonomie-Verordnung
    > d.h. wie ein Unternehmen die Taxonomie-Fähigkeit und -Konformität jeder Wirtschaftstätigkeit in Übereinstimmung mit den technischen Bewertungskriterien bestimmt hat und wie es Doppelzählungen vermieden hat

  • Kontextinformationen zu Umsatz-KPI, CapEx-KPI und OpEx-KPI
    > d.h. wie ein Unternehmen die einzelnen KPIs aufgeschlüsselt hat, einschließlich des CapEx-Plans und etwaiger Änderungen


Schritt 4: Berichten Sie Taxonomie-konforme Wirtschaftstätigkeiten


Nachdem Ihr Unternehmen den EU-Taxonomie-konformen Anteil oder Betrag jeder Kennzahl ermittelt und die qualitativen Informationen zusammengestellt hat, besteht der letzte Schritt darin, den tatsächlichen Bericht zu erstellen. Der Bericht ist anhand der in Anhang II des Delegierten Rechtsakts über die Offenlegung enthaltenen Vorlagen zu strukturieren.


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